Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 192 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Januar 2017 (PEN 16 578 / 581 / 582) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 13. Januar 2017 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland als Kollegialge- richt in Dreierbesetzung A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. sowie Widerrufsverfahren insb. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Ta- gen (pag. 473 ff.). Am 20. Januar 2017 meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers die Berufung an (pag. 481). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 11. Mai 2017 (pag. 486 ff.). Am 6. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers die Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ein (pag. 542 ff.). Er führte aus, das Urteil des Regionalgerichts werde teilweise angefochten; die Berufung beziehe sich auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 10 Tagen. Er beantragte, der Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen (pag. 543). Ausserdem teilte er mit, dass er seit der erst- instanzlichen Hauptverhandlung keinen Kontakt mehr zum Berufungsführer gehabt habe. Gemäss Auskunft des Amts für Migration und Personenstand (nachfolgend: MIP) habe der Berufungsführer die Schweiz im März 2017 verlassen (siehe auch pag. 550). Die Berufung erfolge vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht. Der Berufungsführer sei, insbesondere was die Freiheitsstrafe betreffe, mit dem Urteil nicht einverstanden gewesen. Zudem habe die festgesetzte unbedingte Freiheitsstrafe nicht den Anträgen der Verteidigung entsprochen (pag. 544). Am 27. Juni 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Berufung sei nicht einzutreten (pag. 555 f.). Am 10. August 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Berufungsführers eine Stellungnahme ein und machte geltend, aus seiner Sicht sei auf die Berufung einzutreten und ein Berufungsverfah- ren durchzuführen (pag. 573 ff.). In einer weiteren Stellungnahme vom 28. August 2017 blieb die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrem Standpunkt, dass auf die Beru- fung nicht einzutreten sei, da mangels möglicher Vorladung des Berufungsführers die Rückzugsfiktion greife (pag. 581 ff.). Mit Schreiben vom 19. September 2017 argumentierte Rechtsanwalt B.________, die Rückzugsfiktion greife nicht, weswe- gen auf die Berufung einzutreten sei (pag. 587 ff.) II. Formelles 2. Es stellt sich die Frage, ob die Berufung materiell zu behandeln ist oder ob sie als zurückgezogen gilt. Strittig ist namentlich das Verhältnis von Art. 407 StPO zu Art. 88 StPO. Gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO gilt die Berufung oder An- schlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vor- geladen werden kann. Gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten 2 Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Beru- fungsführer seinen auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gerichteten Willen noch am Tag der Urteilsverkündung geäussert habe. Rechtsanwalt B.________ könne somit beigepflichtet werden, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenem mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 (SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46) beurteilten unterscheide, als von einem in Kenntnis des Urteils geäusserten und nicht von einem hypothetischen Berufungswillen auszugehen sei. Es stelle sich damit die Frage, ob die Berufung bei bestehender amtlicher Verteidigung nur bei einer Totalversäumnis im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO als zurückgezogen gelte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 und 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 4 sowie BGE 133 I 12 E. 8.1). Es sei zu beurteilen, ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden könne oder ob der Berufungsführer zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden müsse so- wie welche Rechtsfolge eintrete, wenn die Vorladung nicht erfolgen könne. Die Ver- teidigung scheine ein schriftliches Verfahren für möglich zu halten. Dem sei entge- genzuhalten, dass sich die Kammer für die Überprüfung des Sanktionenpunkts und insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem bedingten Strafvollzug einen persönlichen Eindruck vom Berufungsführer verschaffen sollte. Das Regio- nalgericht habe die Prognose nicht nur wegen der Vorstrafen, sondern auch wegen der instabilen Lebenslage sowie der Alkohol- und Drogenproblematik des Beru- fungsführers als ungünstig erachtet (pag. 532). Dies könne anhand der Akten nur unzureichend beurteilt werden. Ein schriftliches Verfahren lasse sich weder auf Abs. 1 noch auf Abs. 2 von Art. 406 StPO stützen. Sei ein schriftliches Verfahren ausgeschlossen, habe eine Vorladung des Beru- fungsführers zu erfolgen. Da Rechtsanwalt B.________ jedoch seit der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung ohne Nachricht des Berufungsführers sei und angenom- men werden könne, dass er aufgrund seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht im Hin- blick auf das Berufungsverfahren vergeblich versucht habe, den Aufenthaltsort des Berufungsführers ausfindig zu machen und mit ihm in Kontakt zu treten, würden weitere diesbezügliche Bemühungen seitens der Kammer wenig Sinn machen. Dass unter diesen Umständen die instruierte amtliche Verteidigung als Zustelldo- mizil für eine rechtsgültige Vorladung des Beschuldigten dienen könne, sei falsch, sei doch gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO eine persönliche Vorladung dem Berufungs- führer direkt zuzustellen. Der ebenfalls vorzuladende Rechtsbeistand erhalte ledig- lich eine Orientierungskopie der an den Berufungsführer gerichteten Vorladung. Die Vorladung des Berufungsführers nur dem Verteidiger zuzustellen, verletze dem- nach Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.). Mithin gelte die Säumnis des Berufungsführers im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als erstellt mit der Folge, dass die Berufung als zurückgezogen gelte. Sollten allfällige Aufenthaltsnachforschungen der Kammer erfolglos verlaufen oder sollte sie solche zum vornherein als nutzlos erachten, würde es keinen Sinn machen, die Vorladung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren. Auf diese Weise würde Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO seines Sinnes entleert. Die 3 Auffassung des Obergerichts Aargau, wonach Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO als speziellere Bestimmung den allgemeinen Bestimmungen zur Vorladung vorgehe, sei zutreffend (SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46 S. 128 f. Ziff. 1.3). Die Rück- zugsfiktion greife. Dieselbe Rechtsfolge müsse im Falle erfolgsloser Aufenthalts- nachforschungen der Kammer eintreten. Die Berufungsverhandlung sei einzig dann durchzuführen, wenn der Berufungsführer persönlich direkt vorgeladen werden könne und er zum Termin erscheine oder wenn er unentschuldigt fernbleibe, sich aber durch Rechtsanwalt B.________ vertreten lasse. 4. Rechtsanwalt B.________ argumentiert, das Bundesgericht habe sich bis anhin nicht mit Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO befasst. Eine Auseinandersetzung der Lehre, die über eine Wiedergabe von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO hinausgehe, sei eben- falls nicht zu finden (vgl. Urteil des Obergerichts Obwalden vom 9. Januar 2015, AS 14/002 und AS 14/006, in: CAN 2015 Nr. 44 S. 124 Ziff. 1.3 f.). Auch die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085 ff., 1317) sei nicht dienlich. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 StPO sei diejenige beschuldigte Person, die auf Vorladung hin nicht erscheine, sich aber vertreten lasse (Bst. a), besser gestellt als diejenige, die sich vertreten lasse, aber selbst nicht vorgeladen werden könne (Bst. c). Eine solche Differenzierung dränge sich nicht auf (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafpro- zessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. ZH 2010, S. 238 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgeladene abwesende Partei, die sich rechtmässig vertreten lasse, nicht als säumig betrachtet werde, bei der rechtmässig vertretenen Partei, die wegen Auslandsabwesenheit nicht vorgeladen werden könne, die Rück- zugsfiktion aber eintreten solle. Es sei nur dann von einem Rückzug des Rechts- mittels auszugehen, wenn ein Totalversäumnis vorliege, d.h. wenn sowohl der Be- rufungsführer als auch der Verteidiger der Verhandlung unentschuldigt fernblieben (BGE 133 I 12 E. 8.1). Eine andere Konsequenz sei nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren (Art. 32 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 3 Bst. c Konvention zum Schutz der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0101]; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 407 StPO). Der Berufungsführer werde amtlich vertreten. Von einem Rückzug könne nicht ausgegangen werden. Die Korrespondenz mit dem Berufungsführer sei seit Beginn des Verfahrens über den amtlichen Verteidiger abgewickelt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Verteidiger nicht auch im Berufungsverfahren als Zustellungsdomizil gelten solle. Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 werde darauf hingewiesen, dass es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines amtlichen Verteidigers gehöre, in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne Besprechung des Urteils, nur gestützt auf einen hypothetischen Willen, an einer Berufung festzuhalten. Hier aber sei zum einen in den Anträgen der Verteidigung vom 12. Januar 2017 eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt worden. Zum anderen habe der Berufungsführer nach dem Urteil explizit seinen Willen kundgetan, mit der unbedingten Freiheitsstrafe nicht einverstanden zu sein und diese anfechten zu wollen. Entsprechend gehöre es zur Sorgfaltspflicht der amtlichen Verteidigung, dem Anfechtungswillen des Klienten mittels Berufung Ausdruck zu verleihen. Zu 4 denken sei daran, dass der Berufungsführer, der die Schweiz freiwillig verlassen habe, sich bei einer Rückkehr mit einer nicht angefochtenen unbedingten Freiheits- strafe konfrontiert sehe, obwohl er von einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ausgegangen sei. Eine Vorladung des Berufungsführers dränge sich nur auf, wenn ein mündliches Verfahren durchgeführt werde. Es stelle sich durchaus die Frage, ob in Anbetracht der zu klärenden Rechtsfrage (Bestimmung der Rechtsfolge) nicht ein schriftliches Verfahren durchzuführen sei und auf eine Vorladung verzichtet werden könnte. Falls kein schriftliches Verfahren durchgeführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass bisher kein Termin für die mündliche Hauptverhandlung angesetzt worden sei und folglich noch keine Vorladung zu erfolgen gehabt habe. Eine Rückzugsfiktion könne nur eintreten, wenn nach festgesetztem Hauptverhandlungstermin Bemühungen unternommen worden seien, um den Berufungsführer vorzuladen. Nach dem Grundsatz der Totalversäumnis könne der Anspruch auf eine Berufung nur bei ei- nem unentschuldigten Ausbleiben sowohl des Beschuldigten als auch des Verteidi- gers verwirken (BGE 133 I 12 E. 4 ff.). Im Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 sei eine Rückzugsfiktion erst angenommen worden, nachdem trotz zumutbarer Nachforschungen der Aufenthaltsort des Berufungsführers nicht habe ermittelt werden können. Folge man indes dem Bundesgericht – auf das Ur- teil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 werde nachfolgend näher eingegangen – wäre auch das vom Obergericht Aargau gewählte Vorgehen für eine Rückzugsfiktion nicht ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft erachte es als sinnlos, die Vorladung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt zu publizieren. Genau dieses Vorgehen sehe die StPO aber vor. In Fällen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung stelle die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ein Zustellungssur- rogat dar (ARQUINT, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 1 zu Art. 88 StPO). Auch das Bundesgericht verlange diese Verfahrensweise, dies sogar im Be- rufungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.2.) Es habe eine Ediktalladung zu erfolgen, welche die Zustellung der Vorla- dung fingiere. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft den Standpunkt vertrete, dass mit dieser Vorgehensweise Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO seines Sinnes entleert wer- de, sei dem entgegenzuhalten, dass Art. 88 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert würde, liesse man dieses Vorgehen nicht zu. 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Blick auf Art. 406 StPO ausgeschlossen ist. Es kann hierzu auf die zutreffende Be- gründung der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 3). 5.2 Der Berufungsführer macht zwar korrekt geltend, dass sich die vorliegende Kon- stellation insofern von derjenigen im erwähnten Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 unterscheidet, als der Berufungsführer nach dem Urteil des Regionalgerichts offenbar explizit gegenüber Rechtsanwalt B.________ kundgetan hat, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und er namentlich die unbeding- te Freiheitsstrafe anfechten wolle. Wie nachfolgend gezeigt wird, vermag dieser 5 Umstand allein am Sinn und Zweck von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO mit Blick auf seinen Wortlaut und seine Stellung in der StPO jedoch nichts zu ändern. Davon ausgehend, dass jede Norm in der StPO eine eigenständige Bedeutung hat – andernfalls sie der Gesetzgeber nicht erlassen hätte (siehe zur wenig hilfreichen historischen Auslegung die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085 ff., 1317]) –, kann Art. 407 Abs. 1 Bst c StPO einzig den Zweck verfolgen, Beschuldigte in Anwendung einer gesetzlichen Fiktion nicht zur Berufung zuzulassen, wenn sie erkennbar kein Interesse an einer Partizipation am Berufungsverfahren haben. Es braucht keiner weiteren Aus- führungen, dass ein solches Interesse für ein von privater Seite angestossenes staatliches Handeln vorausgesetzt wird. Manifestiert wird das Desinteresse an ei- ner Berufung gemäss dem Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO dadurch, dass – wegen Abwesenheit respektive fehlenden Zustellungsdomizils – ein Berufungs- führer nicht vorgeladen werden kann. Anders ausgedrückt reicht es nicht aus, sei- nem amtlichen Verteidiger nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils mit- zuteilen, dass man mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und gegen diesen vorgehen wolle. Vielmehr muss der berufungsführerische Wille, dass ein Gerichts- urteil von der nächsthöheren Instanz überprüft wird, während des Rechtsmittelver- fahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung er- folgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochte- nen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden kön- nen soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, jedoch sodann nicht an den da- durch ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient; eine solche Verhal- tensweise wird weder durch Art. 32 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK geschützt (vgl. Ur- teil des Obergerichts Obwalden vom 9. Januar 2015, AS 14/002 und AS 14/006, in: CAN 2015 Nr. 44 S. 124 Ziff. 1.4 f.). CHRISTEN vertritt die Ansicht, dass wenn der Verteidiger vorgeladen werden könne, keine Säumnis des Berufungsführers vorlie- ge. Ansonsten wäre diejenige beschuldigte Person besser gestellt, die auf Vorla- dung hin nicht erscheine, sich aber vertreten lasse, als diejenige, die sich vertreten lasse, aber selbst nicht vorgeladen werden könne. Eine solche Differenzierung dränge sich nicht auf. Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO sei demnach insofern zu ergän- zen, als die beschuldigte Person nicht vorgeladen werden könne und sich auch nicht vertreten lasse (CHRISTEN, a.a.O., S. 238 f.) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Erstens ist die Rückzugsfiktion gesetzlich explizit vorgesehen und von einer Vertretung – eben anders als in Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO – nicht die Rede. Zwei- tens erfolgt die Vorladung respektive der Vorladungsversuch zeitlich vor der Haupt- verhandlung. Mit anderen Worten kommt bei Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO zum Um- stand, dass die beschuldigte Person nicht an die oberinstanzliche Verhandlung er- scheinen wird, erschwerend hinzu, dass sie während des Instruktionsverfahrens mangels Zustelldomizil nicht einmal vorgeladen werden kann. Dementsprechend geht auch der Hinweis von Rechtsanwalt B.________ auf BGE 133 I 12 E. 8.1 an der Sache vorbei – dieses Urteil befasst sich mit der Frage der Abwesenheit des 6 vorgeladenen Berufungsführers bei der Berufungsverhandlung, die in der eid- genössischen StPO in Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO nun klar beantwortet ist. 5.3 Der Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist verschiedenartig auslegbar. Rechtsanwalt B.________ vertritt die Ansicht, die Vorladung müsse (dennoch) gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO im Amtsblatt publiziert werden. In Fällen der Unmög- lichkeit oder Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung stelle die öffentliche Be- kanntmachung im Amtsblatt das Zustellungssurrogat dar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In systematischer Auslegung von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ist vielmehr festzustellen, dass diese Norm eine Spezi- albestimmung einzig für das Berufungsverfahren darstellt. Wäre sie so zu verste- hen, wie es Rechtsanwalt B.________ vorbringt, hätte sie in keiner Art eine ei- genständige Bedeutung, da eine Vorladung in der Tat grundsätzlich immer publi- ziert werden kann. Eine solche Publikation im Amtsblatt ist jedoch im – von der be- schuldigten Person respektive ihrem Verteidiger angestrengten – Berufungsverfah- ren gerade nicht erforderlich (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 [SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46, S. 128 f., Ziff. 1.3]; siehe auch Arrêts du Tribunal cantonal jurassien, Décision de la Cour pénale du 10 août 2017: Attendu qu'une notification par voie édictale au sens de l'article 88 CPP ne se justifie pas dans le cas d'espèce, l'article 407 al. 1 let. c CPP étant une disposition spéciale; admettre l'application de l'article 88 CPP aurait en outre pour effet de vider de sa substance l'article 407 al. 1 let. c CPP; en effet, cela reviendrait à considérer, par ce biais, que toute partie peut toujours valablement être citée à comparaître et la disposition précitée ne trouverait jamais application; la jurisprudence citée par le prévenu (TF 6B_876/2013 du 6 mars 2014 consid. 2.4.2) traite de l'application de l'article 407 al. 1 let. a CPP qui vise une autre hypothèse et n'est pas applicable au cas d'espèce (cf. dans ce sens jugement du 20 août 2015 du Tribunal cantonal d'Argovie in CAN 2016 n°46 p. 127ss; jugement du Tribunal cantonal d'Obwald du 9 janvier 2015 et le commentaire de Stefan Keller in CAN 2015 n° 44 p. 123ss); pour le surplus, la présente décision ne saurait être considérée comme une sanction disproportionnée privant le prévenu de voir sa cause réexaminée par une deuxième instance; en effet, le prévenu s'est totalement désintéressé de la présente procédure et n'a, à aucun moment, manifesté son intention de contester le jugement qui serait rendu à son encontre; il lui était, cas échéant, loisible d'élire domicile en Suisse et de se faire représenter par son mandataire à l'audience d'appel sans être obligé d'y comparaître personnellement (art. 407 al. 1 let. a CPC e contrario); ferner HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 407 StPO, wobei sie mit Blick auf Satz 2 gegenüber Satz 1 eher unscharf formulieren). Mit dieser Lesart von Art. 407 StPO wird auch nicht etwa Art. 88 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert: Alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO nicht betroffen, womit Art. 88 Abs. 1 StPO für diese weiterhin Anwendung findet. Nichts für sich abzuleiten vermag der Berufungsführer aus dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014. Dort war die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO strittig. Das Berufungsgericht unterliess es, einen Beschuldigten persönlich vorzuladen. Es stellte die Vorladung (für den Beschuldigten) einzig sei- nem Verteidiger zu. Das Bundesgericht erachtete dies richtigerweise als StPO- widrig. In Bezug auf die grundsätzlicheren Ausführungen in der Erwägung 2.4.2 ist darüber hinaus festzuhalten, dass es zwar korrekt ist, dass die Vorschriften über die Eröffnung von Entscheiden (Art. 84 ff. StPO) auch im Rechtsmittelverfahren 7 uneingeschränkt gelten. Über deren Verhältnis zu spezifischeren Normen – hier namentlich Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO – ist damit indes noch nichts gesagt. Aus- serdem ist zu beachten, dass sich die Ausführungen in der Erwägung 2.4.2 auf die Konstellation beziehen, wo die beschuldigte Person ein Zustelldomizil in der Schweiz hat (siehe den Verweis auf Art. 87 Abs. 4 StPO). Dann nämlich ist es rich- tig, dass das Berufungsgericht versuchen muss, einer beschuldigten Person die Vorladung persönlich zuzustellen. Ist deren Aufenthaltsort (in der Schweiz und trotz Zustelldomizils) trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln, hat die Zu- stellung (ersatzweise) durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen. Wenn der Berufungsführer indes wie hier gar kein Zustelldomizil hat, tritt die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO ein. Exakt dafür wurde diese Norm geschaffen. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Berufungsführer tatsächlich nicht vorgeladen werden kann. Dies ist zu bejahen. Gemäss dem E-Mail des MIP vom 9. Juni 2017 (pag. 550) hat der Berufungsführer die Schweiz am 29. März 2107 freiwillig verlas- sen. Er befindet sich seither – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je wie- der den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben – im Ausland. Es erübrigt sich daher, entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt B.________, zunächst einen Termin für die mündliche Hauptverhandlung anzuset- zen und zu versuchen, den Berufungsführer (via seine letzte bekannte Adresse) vorzuladen. Es steht insbesondere in Anbetracht der Auskunft des MIP bereits fest, dass ein Vorladungsversuch einem formalen Leerlauf gleichkäme und deshalb dar- auf zu verzichten ist. Die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion nach Massgabe von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO sind erfüllt (siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1572; EUGSTER, a.a.O., N. 3 und Fn. 14 zu Art. 407 StPO). Ferner ist es nicht so, dass sich der Berufungsführer bei einer Rückkehr in die Schweiz mit einer nicht angefochtenen unbedingten Freiheitsstrafe konfrontiert sähe. Rechtsanwalt B.________ hat bekanntlich Berufung eingelegt, doch diese gilt als zurückgezogen. III. Fazit 6. Das Berufungsverfahren wird als erledigt abgeschrieben, weil die Berufung als zurückgezogen gilt. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Janu- ar 2017 erwächst in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 Bst. b StPO). IV. Kosten 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- rufungsführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote festgesetzt werden. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, eine Kostennote einzurei- chen. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Januar 2017 erwächst in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schuldigten/Berufungsführer auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Kostennote für das Berufungsverfahren einzureichen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) Bern, 5. Februar 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Bern-Mittelland in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9