Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage von B.________ wird abgewiesen. 2. Für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin v.d. Fürsprecher C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz