unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘402.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an A.________ von pauschal CHF 300.00. II. 1. Die Gebühren für die erstinstanzliche Urteilsbegründung von CHF 1‘000.00 werden B.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 werden B.________ zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird mit der von B.________ geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.00 verrechnet. III.