15. Verfahrenskosten 2. Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Privatklägerin unterliegt oberinstanzlich mit ihren Anträgen, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Dieser Betrag wird mit der von der Privatklägerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.00 verrechnet.