13. Für die Prüfung des Anspruchs gemäss Art. 41 Abs. 1 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 323 f.). Demnach ist die Zivilklage mangels entsprechender Grundlage abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 1. Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 423 StPO vom Kanton Bern getragen. Da das Urteil gestützt auf die Berufung der Privatklägerin jedoch schriftlich begründet werden musste, werden die dadurch verursachten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 der Privatklägerin auferlegt.