Sie stellte sich stets dem Verfahren und war offenkundig bemüht, die Angelegenheit aufzuklären. Für die oberinstanzliche Verhandlung ist die Beschuldigte gar aus Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie sich zuvor einer Notoperation unterziehen musste und über längere Zeit gesundheitlich angeschlagen war. Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel konnte sich deshalb auch die Kammer nicht ohne erhebliche Zweifel von der Täterschaft der Beschuldigten überzeugen. Die Beschuldigte ist demnach von der Anschuldigung der Veruntreuung freizusprechen. III. Zivilpunkt