Generell scheint H.________ zu weit vom Geschehen entfernt zu sein, als dass sie zweckdienliche Aussagen dazu machen könnte. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass sie die Beschuldigte als unrechtmässige Bezügerin des Geldes bestimmt, da ihr schlichtweg eine andere Erklärung dafür fehlt. Schliesslich ist das Verhalten der Beschuldigten während des gesamten Prozesses in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Sie stellte sich stets dem Verfahren und war offenkundig bemüht, die Angelegenheit aufzuklären.