2. Nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht ohne erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte das von ihr abgehobene Geld an sich genommen und für private Zwecke verwendet hat. Mithin kann der Beschuldigten dieser Sachverhalt nicht nachgewiesen werden und es ist, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen.