Nebst der Möglichkeit, dass das Geld von der Beschuldigten an sich genommen worden ist, bleiben auch andere Möglichkeiten offen, bei welchen das Geld nach Übergabe an die Privatklägerin ab Handen gekommen ist (das Geld wurde von der betagten Privatklägerin verlegt, Zugang zur Wohnung hatten auch Handwerker und andere Dritte, das Geld wurde irrtümlich entsorgt). Das Gericht geht davon aus, dass sicherlich nicht die Zeugin H.________, welche auch Zugang zur Wohnung der Privatklägerin hatte, das Geld genommen hat, schliesslich brachte sie ja dann im Juni 2015 das gesamte Verfahren ins Rollen.