Es gibt keine zusätzlichen Indizien über den Verbleib des vermissten Betrags von CHF 43‘703.25. Nebst der Möglichkeit, dass das Geld von der Beschuldigten an sich genommen worden ist, bleiben auch andere Möglichkeiten offen, bei welchen das Geld nach Übergabe an die Privatklägerin ab Handen gekommen ist (das Geld wurde von der betagten Privatklägerin verlegt, Zugang zur Wohnung hatten auch Handwerker und andere Dritte, das Geld wurde irrtümlich entsorgt).