Im Gegenteil ist im Beweisergebnis eher davon auszugehen, dass die betagte Privatklägerin selbst die entsprechenden Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet hat; auch wenn diese diesen Umstand vehement bestreitet. Es gibt keine zusätzlichen Indizien über den Verbleib des vermissten Betrags von CHF 43‘703.25.