1. Die Bargeldbezüge im Umfang von CHF 46‘000.00 sind grundsätzlich nicht erklärbar, machen mit Blick auf die tiefen Lebenskosten der Privatklägerin keinen Sinn. Es drängt sich daher ein nicht unerheblicher Verdacht auf, dass die Beschuldigte, welche die Bargeldbezüge tätigte, die Gelder teilweise an sich genommen hat. Diese durchaus plausible Möglichkeit hat sich im Beweisverfahren jedoch nicht erhärtet. Im Gegenteil ist im Beweisergebnis eher davon auszugehen, dass die betagte Privatklägerin selbst die entsprechenden Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet hat;