Sofern die Beschuldigte sämtliches Geld an sich genommen haben sollte, ist nicht zu erklären, wie die Privatklägerin eingehende Rechnungen und Einkäufe bezahlen konnte, wenn daneben weder Geld abgehoben noch Zahlungen direkt via Bank verbucht wurden. Wie bereits die Vorinstanz richtig festhielt, muss daher die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Privatklägerin das Geld aus den angeblich deliktischen Bezügen der Beschuldigten stets zur Verfügung stand und damit sämtliche Lebenskosten bezahlt werden konnten (pag. 303).