280 Z. 11 f.). Gemäss H.________ kümmerte sich sodann von Februar bis Mai 2015 die Putzfrau um die Einzahlungen der Privatklägerin, indem diese die eingehenden Rechnungen jeweils direkt der Bank zustellte (pag. 57 Z. 34 ff.). Weder die Bankauszüge (pag. 70 ff.) noch das Postbüchlein der Privatklägerin (pag. 75 ff.) weisen allerdings einschlägige Buchungen auf. Konkret kann den Bankauszügen entnommen werden, dass nach dem Geldbezug durch die Beschuldigte vom 4. Dezember 2014 während über dreier Monate keinerlei Abhebungen mehr getätigt worden sind. Erst am 7. April 2015 hob die Beschuldigte