Es ist mithin festzuhalten, dass die Privatklägerin – zumindest phasenweise – durchaus einen hohen Bedarf an Bargeld aufwies. 11.5 In Zusammenhang mit dem Verbleib und der Verwendung des Geldes drängt sich unweigerlich die Frage auf, wie die Privatklägerin ab November 2014 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Sowohl die Privatklägerin als auch deren Nichte H.________ haben ausgesagt, der Chauffeur des Roten Kreuzes, Herr K.________, habe die Privatklägerin während der Abwesenheit der Beschuldigten in Geldangelegenheiten unterstützt (pag. 54; 264 Z. 45; 266 Z. 20 ff.; 274 Z. 22 ff.; 275 Z. 10 f.; 278 Z. 38 f.; 280 Z. 11 f.).