So bezog I.________ mittels Vollmachten zwischen dem 7. Mai 2014 und dem 11. Juni 2014 gesamthaft CHF 10‘200.00 (pag. 71). Zuvor wurden am 17. April 2014 bereits CHF 3‘600.00, wohl durch die Privatklägerin selbst, abgehoben (pag. 71). Innerhalb gut zweier Monate wurden demnach Geldbezüge in Höhe von CHF 13‘800.00 getätigt. Dieser Umstand stellte für die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt jedoch keine Unregelmässigkeit dar. Es ist mithin festzuhalten, dass die Privatklägerin – zumindest phasenweise – durchaus einen hohen Bedarf an Bargeld aufwies.