Im angeklagten Zeitraum von November 2014 bis April 2015 wurden mehr als CHF 45‘000.00 bezogen, was mithin einem monatlichen Geldbetrag von über CHF 7‘500.00 entspricht. Dieser Betrag erscheint auf den ersten Blick als für die Privatklägerin zu hoch, zumal nur für einen kleinen Teil die Verwendung des Geldes nachvollzogen werden kann. Eine genauere Betrachtung der Bankbewegungen zeigt jedoch, dass bereits vor November 2014 regelmässig und teilweise mehrmals pro Monat hohe Beträge vom Konto der Privatklägerin abgehoben wurden. So bezog I.______