85 Z. 86 f.), nur so lässt sich erklären, weshalb nach dem Hausverkauf kein Geld auf ihr Schweizer Konto geflossen ist. 11.4 Weiter liess die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführen, sie selber habe keinen so hohen Bedarf an Geld gehabt. Ihre Lebenshaltungskosten seien weitaus tiefer, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass sie derart grosse Beträge per Vollmacht habe abheben lassen. Im angeklagten Zeitraum von November 2014 bis April 2015 wurden mehr als CHF 45‘000.00 bezogen, was mithin einem monatlichen Geldbetrag von über CHF 7‘500.00 entspricht.