13 darf aufgewiesen hat. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht indes hervor, dass sie diesen Geldbedarf anderweitig – ohne Gelder der Privatklägerin – decken konnte. So seien die ersten beiden Häuser durch ihren inzwischen verstorbenen Ehemann erworben worden (pag. 85 Z. 110 f.; pag. 419 Z. 23). Eines der beiden Häuser habe sie dann verkauft und mit diesem Geld eine Wohnung erworben (pag. 419 Z. 18 ff.).