Auf den Konten der Beschuldigten seien jedoch keinerlei Bewegungen ersichtlich, die auf einen Hauskauf oder Hausbau schliessen lassen würden. Da die Beschuldigte ihre Häuser aber zweifelsohne irgendwie habe finanzieren müssen, liege der Schluss nahe, dass sie sich dafür des Geldes der Privatklägerin bedient habe. Zwar ist der Privatklägerin insoweit Recht zu geben, als dass die Beschuldigte mehrere Liegenschaften in Sri Lanka erworben und damit einen erhöhten Geldbe-