Die Verwendung der durch die Beschuldigte abgehobenen Geldbeträge blieb auch im oberinstanzlichen Verfahren ungeklärt. Der Vertreter der Privatklägerin wies in diesem Zusammenhang auf die Besitztümer der Beschuldigten in Sri Lanka hin und machte geltend, diese habe mit dem veruntreuten Geld Wohneigentum erworben. Er führte aus, die Beschuldigte habe in Sri Lanka mehrere Häuser, wobei nicht klar sei, wann diese gebaut, gekauft oder verkauft wurden. Auf den Konten der Beschuldigten seien jedoch keinerlei Bewegungen ersichtlich, die auf einen Hauskauf oder Hausbau schliessen lassen würden.