64 Z. 61 f.; pag. 84 Z. 31). Aus dieser Aussage alleine kann jedoch noch nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden, zumal sie zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, auch höhere Beträge bezogen zu haben (pag. 65 Z. 96; pag. 84 Z. 31 ff.). Die offen formulierten Angaben der Beschuldigten lassen nicht den Schluss zu, dass diese bewusst falsche und ausweichende Aussagen machen wollte. 11.3 Die Verwendung der durch die Beschuldigte abgehobenen Geldbeträge blieb auch im oberinstanzlichen Verfahren ungeklärt.