__ namens der Privatklägerin zunächst auf das Aussageverhalten der Beschuldigten. Diese habe im Zusammenhang mit den von ihr abgehobenen Geldbeträgen ausweichende und teilweise offensichtlich falsche Aussagen gemacht. So habe die Beschuldigte stets behauptet, «plus/minus CHF 3‘000.00» abgehoben zu haben. Den Bankauszügen zufolge seien jedoch kein einziges Mal CHF 3‘000.00 abgehoben worden, sondern immer deutlich mehr. Zudem seien die Beträge im Verlauf der Zeit wesentlich grösser geworden. Es ist zutreffend, dass die Beschuldigte wiederholt ausgesagt hat, jeweils ungefähr CHF 3‘000.00 abgehoben zu haben (pag. 64 Z. 61 f.;