Bereits an dieser Stelle wird festgehalten, dass sich die Kammer auch im Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen wird. Diese würdigte die vorhandenen Beweismittel umfassend und richtig. Auf diese Ausführungen kann – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen gestützt auf die Vorbringen der Privatklägerin – verwiesen werden. 11.2 Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verwies Fürsprecher C.________ namens der Privatklägerin zunächst auf das Aussageverhalten der Beschuldigten.