11. Erwägungen der Kammer 11.1 Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel (pag. 298 ff.) sowie die Aussagen der Beteiligten (pag. 304 ff.) korrekt zusammengefasst. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen. Ebenso wurden die theoretischen Ausführungen zu den Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere der Grundsatz «in dubio pro reo» – von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (pag. 296 ff.). Bereits an dieser Stelle wird festgehalten, dass sich die Kammer auch im Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen wird.