12 7. Die Beschuldigte machte auf das Gericht zudem im persönlichen Auftreten vor Gericht auch nicht einen derart abgebrühten Eindruck, dass sie diese in transparenten Bezügen bezogenen Gelder ihrer älteren Freundin sodann zu ihren Gunsten an sich genommen hätte, ohne dass in der Folge objektive Beweismittel hätten ermittelt werden können, die den gegen sie bestehenden Verdacht bestätigt hätten.