5. Den einzigen offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen der Beschuldigten findet sich bezüglich des Datums, an welchem sie den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin zurückgegeben habe. So widersprach sie sich, ob sie den Schlüssel schon im Mai 2015 oder erst im Dezember 2015 zurückgab. Auf Vorhalt dieses Widerspruches datierte sie die Rückgabe auf Mai und begründete dies sodann nachvollziehbar, weil sie nicht genau gewusst habe, wann sie aus Sri Lanka zurückkehren werde. Dies stimmt mit den Angaben der Privatklägerin überein, welche sogar davon ausging, dass die Beschuldigte überhaupt nicht mehr in die Schweiz zurückkehren könnte.