3. Sie schildert die Geschehnisse detailliert und wiederholend, so ihre Nachfragen nach der Rückkehr aus Sri Lanka oder wie die Privatklägerin die Vollmachten zum Teil in ihrer Anwesenheit ausgefüllt habe. Auch gibt sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmend an, dass ihre Anschrift auf den Vollmachten, soweit nicht mit Computer ausgefüllt, nicht mit Schrift der Privatklägerin ausgefüllt worden seien.