2. Die Aussagen der Beschuldigten stimmen mit den objektiven Beweismitteln und dem unbestrittenen Sachverhalt überein. So führt die Beschuldigte aus, dass sie die Einzahlungen für die Privatklägerin tätigte und sie drei Einträge im Postbüchlein der Privatklägerin ausfüllte. Die Kontobewegungen ihrer Konti decken sich grundsätzlich mit ihren Aussagen. Die Überweisung der Erbschaft ist ausgewiesen, die Abrechnungen der Kreditkarte, mit welcher sie Einkäufe tätigte, ebenso wie die ratenweise Abhebung von Geld für die Reise nach Sri Lanka.