3. Insgesamt sind Frau H.________ Aussagen glaubhaft. Nichts desto trotz erkannte sie selbst erst im Juni 2015 die nicht erklärbaren Fehlbeträge und kann deshalb wenig zur Erhellung des vorher Geschehenen beitragen. Sie kann auch nicht aus eigener Erfahrung sagen, wie die Geldangelegenheiten zuvor genau abliefen; so wusste sie denn auch nicht, dass die Beschuldigte die Einzahlungen der Privatklägerin tätigte, und nicht wie von ihr angenommen die Privatklägerin selbst. […] e) Beweiswürdigung Aussagen A.________