2. Mit den objektiven Beweismitteln nicht in Übereinstimmung zu bringen ist jedoch die Angabe bzw. Vermutung, dass ein Betrag von CHF 8‘000.00 für ein halbes Jahr Lebensunterhalt der Privatklägerin genügt habe. Es ist durchaus möglich, dass die Privatklägerin während ihres Spitalund Reha-Aufenthalts weniger Geld benötigte. Rechnungen treffen deswegen aber trotzdem ein, vor und nach diesen Aufenthalten fallen auch Lebenshaltungskosten an. Die Privatklägerin benötigte dafür vorher ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘600.00 pro Monat. So bleibt es fraglich, wieso ab