tomaten für die Wohnungsumgestaltung bezogen habe und zwei Abhebungen im Umfang von je CHF 5‘000.00 durch die Privatklägerin selbst vorgenommen wurden. Die Erklärungen und Vermutungen der Zeugin sind nachvollziehbar, nämlich dass sie aufgrund fehlender Belege, wofür das abgehobene Geld gebraucht worden ist, davon ausgeht, dass die Beschuldigte, welche das Geld bei der Bank abhob, es für sich selbst benutzt hat.