Sie zeigt glaubhaft auf, wie genau sie auf den Fehlbetrag gekommen ist, vermutet, dass ihre Gotte die Vollmachten blanko unterzeichnet hat, weiss wer alles im Besitz eines Schlüssels der Wohnung war und belastet die Beschuldigte nicht unnötig indem sie bestätigt, dass die Zahlung vom 03.11.2014 im Auftrag der Privatklägerin rechtmässig erfolgt sei. Insoweit sagt sie in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln aus, dass vor der Übernahme der Geldangelegenheiten durch die Beschuldigte monatlich ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘500.00 abgehoben wurden, sie dann Geld am Au-