3. Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung auf der einen Seite für ihr hohes Alter grundsätzlich einen guten Eindruck, zog teilweise logische Schlussfolgerungen. Jedoch beantwortete sie auf der anderen Seite konkrete Fragen teilweise nicht bzw. erst auf zusätzliches Nachfragen hin, schien gewissen Fragen aufgrund ihres hohen Alters nicht ganz folgen zu können. 4. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich glaubhaft. Sie weisen jedoch gewisse Widersprüche auf und es bleiben gewisse Ungereimtheiten bestehen. […] e) Beweiswürdigung Aussagen H.________