Zum Teil stimmen die Aussagen der Privatklägerin zudem auch nicht mit dem an sich unbestrittenen Sachverhalt überein. So hob die Privatklägerin selbst am 07.08.2014 und 03.11.2014 CHF 5‘000.00 ab (bzw. lies einen solchen Betrag abheben), obwohl sie gemäss ihrer Aussage niemals so viel Geld abhebe. Weiter behauptete sie, dass die Schrift auf der Vollmacht (p. 022) derjenigen der Beschuldigten entspreche, obwohl diese beiden Schriften objektiv keine Ähnlichkeit aufweisen. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass diese Vollmachten (p. 022, 023) durch eine Bankangestellte ausgefüllt wurden, warum sollte die Beschuldigte denn ihr Geburtsdatum nicht aufschreiben.