1. Die Aussagen der Privatklägerin sind insoweit logisch nachvollziehbar, als dass sie grundsätzlich nicht so viel Geld benötigt hätte, bspw. keine Anschaffungen tätigte und deshalb die Beschuldigte als unrechtmässige Bezügerin der Gelder bestimmt. Mit den objektiven Beweismitteln stimmt zudem überein, dass sie vor dem Deliktszeitraum monatlich zwischen CHF 2‘000.00 und CHF 3‘000.00 abheben liess. Dies passt in etwa auch zu den Kontoauszügen, auf welchen dies-