9. Die durchaus mögliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte die durch sie abgehobenen Gelder mindestens zum Teil selbst verwendete, erhärtete sich durch die objektiven Beweismittel somit nicht zusätzlich, im Gegenteil sprechen die objektiven Beweismittel eher gegen diese Wahrscheinlichkeit. 10.2 Subjektive Beweismittel Die Aussagen der Privatklägerin (pag. 304 ff.), von H.________ (pag. 309 ff.) sowie der Beschuldigten (pag. 315 ff.) wurden durch die Vorinstanz ausführlich zusammengefasst und ebenfalls korrekt gewürdigt: c) Beweiswürdigung Aussagen B.________