Sämtliche objektiven Beweismittel vermögen jedoch diesen Verdacht nicht zusätzlich zu erhärten. Im Gegenteil muss aus den objektiven Beweismitteln eher geschlossen werden, dass die Gelder der - offenen und transparenten - Barbezüge, welche der Beschuldigten somit ohne Weiteres belastend nachgewiesen werden können, nicht von der Beschuldigten selbst verwendet wurden. Beispielsweise sprechen die Vollmachten eher dafür, dass die Privatklägerin selbst die Gelder einforderte, sie selbst die Vollmachten ausfüllte und unterzeichnete.