Unterlagen, welche die Verwendung der Gelder zu Gunsten der Privatklägerin belegen würden, sind keine vorhanden. Diese Umstände führen zum logischen, konkreten Verdacht, dass die Beschuldigte mindestens einen Teil der abgehobenen Gelder für sich selbst verwendete, statt zu Gunsten der Privatklägerin. Die Privatklägerin benötigte schlicht nicht so viel Geld, auch nicht wenn sie Geldreserven für mehrere Monate, in welchen die Beschuldigte abwesend war, anlegen musste. Sämtliche objektiven Beweismittel vermögen jedoch diesen Verdacht nicht zusätzlich zu erhärten.