8. Die Beschuldigte hob vom Konto der Privatklägerin in sechs Bezügen insgesamt CHF 46‘000.00 ab, dies teilweise in einem kurzen Zeitraum (November/Dezember 2014). Die Privatklägerin hatte grundsätzlich keinen derart hohen Bedarf an Geld. Ihre bisherigen Lebenskosten beliefen sich auf einen weit tieferen Betrag (ca. CHF 3‘000.00 bis 3‘600.00 pro Monat). Unterlagen, welche die Verwendung der Gelder zu Gunsten der Privatklägerin belegen würden, sind keine vorhanden.