5. Aus den Kontounterlagen ist zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin zwei Mal CHF 5‘000.00 abhob (07.08.2014) bzw. von der Beschuldigten abheben liess (03.11.2014). Die Privatklägerin hat somit durchaus solch hohe Beträge benötigt. 6. Bei der unangekündigten Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten wurden keine belastenden Beweise sichergestellt. Es fanden sich beispielsweise keinerlei Belege für irgendwelche Geldtransfers und es wurden auch keinerlei Geldbeträge oder angeblich entwendete Gegenstände gefunden. 7. Zusammenfassend muss betreffend objektive Beweismittel Folgendes festgestellt werden: