Eine solche Einschränkung war weder nötig noch ist sie nachvollziehbar. Die Zahlungen wurden gemäss den amtlichen Akten während und nach dem Deliktszeitraum auch nicht direkt via Bankkonto der Privatklägerin abgewickelt; entsprechende Buchungen fehlen. Es ist somit eher 9 davon auszugehen, dass der Privatklägerin zusätzlich Geld aus den angeblich deliktischen Bezügen der Beschuldigten zur Verfügung stand.