die Geldangelegenheiten korrekt erledigte, benötigte die Privatklägerin ungefähr monatlich zwischen CHF 3‘000.00 und CHF 3‘600.00, welche durch Frau I.________ abgehoben wurden, also deutlich mehr als die CHF 8‘000.00 welche für das halbe Jahr hätten ausreichen müssen. Auch wenn die Privatklägerin in der Folge zeitweilig ausser Haus wohnte, spricht der Geldverbrauch im Vorfeld des Deliktszeitraumes eher dagegen, dass während eines halben Jahres lediglich die CHF 8‘000.00 verbraucht wurden. Eine solche Einschränkung war weder nötig noch ist sie nachvollziehbar.