Im Gegenteil, am 19.12.2014 erfolgte noch eine Zahlung über das Postbüchlein, zusätzliches Geld wurde aber während eines halben Jahres nicht mehr abgehoben. Somit stellt sich die Frage, ob die vorher letztmals korrekt abgehobenen CHF 3‘000.00 und CHF 5‘000.00 (am 20.10.2014 und 03.11.2014) für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Privatklägerin für ein halbes Jahr ausreichten, oder ob nicht doch Gelder aus den angeblich deliktischen Geldbezügen für die Privatklägerin verwendet worden sind, sich noch Geld in der Wohnung der Privatklägerin befand. Während der Zeit, in welcher Frau I.________ die Geldangelegenheiten korrekt