Ob die Privatklägerin die Vollmachten blanko unterzeichnete ist damit nicht entschieden, ein exaktes Nachahmen der Unterschrift durch die Beschuldigte bleibt grundsätzlich weiterhin möglich, wäre aufgrund der Betragskorrektur (z.B. p. 043/1) dann aber wiederum all zu offensichtlich. Die ausgefüllten Vollmachten ergeben insgesamt eher das Bild, dass die Privatklägerin selbst die Vollmachten ausgefüllt und unterzeichnet hat (mit Ausnahme der Angaben über die Beschuldigte auf p. 046/1, wobei diese Schrift diesbezüglich auch bereits bei den Blankovollmachten erscheint, p. 022) und nicht die Beschuldigte.