Somit ist aufgrund der Vollmachten eher davon auszugehen, dass die Unterschriften für die Geldabhebungen von der Privatklägerin und nicht von der Beschuldigten stammen. Ob die Privatklägerin die Vollmachten blanko unterzeichnete ist damit nicht entschieden, ein exaktes Nachahmen der Unterschrift durch die Beschuldigte bleibt grundsätzlich weiterhin möglich, wäre aufgrund der Betragskorrektur (z.B. p. 043/1) dann aber wiederum all zu offensichtlich.