2. Die Unterschriften auf den sieben edierten Vollmachten ähneln jener der Privatklägerin auf den Blankovollmachten stark und weisen keine Hinweise auf Fälschungen auf. Auch die Daten und Worte in den Vollmachten entsprechen mehr der Schrift der Privatklägerin als jener der Beschuldigten (Bspw. enthält die „1“ auf den Postquittungen oben einen Bogen, während die Beschuldigte die „1“ mehr als Strich schreibt). Somit ist aufgrund der Vollmachten eher davon auszugehen, dass die Unterschriften für die Geldabhebungen von der Privatklägerin und nicht von der Beschuldigten stammen.