Auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung klar wurde, dass der Geldbezug vom 03.11.2014 rechtmässig war, bleibt doch der Umstand, dass am 04.12.2014 Einzahlungen zu Gunsten der Privatklägerin getätigt wurden. Die Einträge im Postbüchlein sprechen dafür, dass, was vorliegend unbestritten ist, die Einzahlungen der Rechnungen auf der Post nicht von der Privatklägerin selbst, sondern für sie von der Beschuldigten getätigt wurden. Auch wurde, zumindest am 04.12.2014, nach der Abhebung von Geld dieses Geld mindestens teilweise erwiesenermassen sodann zu Gunsten der Privatklägerin verwendet, so wie dies von der Beschuldigten geltend gemacht wird.