8 büchlein ist ersichtlich, dass an zwei Tagen, an welchen gemäss Anklageschrift durch die Beschuldigte zu Unrecht Geld abgehoben worden sei, danach Einzahlungen zu Gunsten der Privatklägerin getätigt worden sind. Hierbei wurden am 04.12.2014 drei Postbüchleineinträge durch die Beschuldigte erstellt. Auch wenn im Verlaufe der Hauptverhandlung klar wurde, dass der Geldbezug vom 03.11.2014 rechtmässig war, bleibt doch der Umstand, dass am 04.12.2014 Einzahlungen zu Gunsten der Privatklägerin getätigt wurden.