Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Fürsprecher C.________ für die Privatklägerin richtig aus, vorliegend gehe es nur noch um die Frage der Veruntreuung bzw. darum zu klären, was mit dem von der Beschuldigten abgehobenen Geld geschehen sei. Für die Kammer stellt sich folglich nur noch die Beweisfrage, ob die Beschuldigte das Geld im Umfang von CHF 43‘703.25 (sechs Bargeldbezüge von insgesamt CHF 46‘000.00, abzüglich CHF 2‘296.75 für Einzahlungen vom 4. Dezember 2014 z.G. der Privatklägerin, pag. 79) an sich genommen und für private Zwecke verwendet hat.